Vet-Info
Überwachung von Aborten bei Klauentieren
Bei gehäuftem Auftreten von Aborten in Beständen mit Klauentieren müssen bestimmte Tierseuchen ausgeschlossen werden. Dabei liegt der Fokus auf Tierseuchen, die in der Schweiz bereits bekämpft oder ausgerottet wurden.
Diese sind Teil mehrerer nationaler Überwachungsprogramme zum Nachweis der Seuchenfreiheit. Ausserdem wird auch auf Tierseuchen untersucht, bei denen eine Erregerausscheidung mit dem Abortmaterial für die betreuenden Personen ein Infektionsrisiko darstellt (Zoonosen).
Somit dienen die amtlichen Abortuntersuchungen der Stärkung der Tierseuchenüberwachung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies wird von der Tierseuchenverordnung (TSV) in Artikel 129 vorgegeben. Für die Tierseuchenuntersuchungen nach Art. 129 TSV übernimmt das zuständige kantonale Veterinäramt die Kosten. Werden weiterführende Untersuchungen im Sinne einer bestandestierärztlichen Ursachenabklärung eingeleitet, muss der Tierhalter die Kosten übernehmen, ausser das Vorgehen wurde vorab mit dem Veterinäramt abgesprochen.
Die neuen «Technischen Weisungen über die Entnahme von Proben und deren Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Abortüberwachung bei Klauentieren» beschreiben die rechtlichen Vorgaben, das einzusendende Probenmaterial und die labordiagnostischen Nachweisverfahren. Das beiliegende Merkblatt für praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte gibt die Informationen in konzentrierter Form wieder.
BLV Merkblatt in dieser SAT-Ausgabe
Die neuen Technischen Weisungen über die Entnahme von Proben und deren Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Abortüberwachung bei Klauentieren beschreiben die rechtlichen Vorgaben, das einzusendende Probenmaterial und die labordiagnostischen Nachweisverfahren.
Download Merkblatt als PDF (DE|FR|IT)
www.blv.admin.ch > Tiere > Tiergesundheit > Überwachung > Überwachung von Aborten