Journal Schweiz Arch Tierheilkd  
Verlag GST  
Heft Band 164, Heft 9,
September 2022
 
Thema Themenheft Tollwut | Cahier thématique Rage  
ISSN (print) 0036-7281  
ISSN (online) 1664-2848  
online seit 30 August 2022  
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Tollwut

Tollwut bei Hund und Katze

Guidelines der SVK

www.svk-asmpa.ch

Das Leid in der Ukraine betrifft Mensch und Tier. Geschätzte 5 % der Flüchtenden bringen ihre Hunde und Katzen aus der Ukraine mit. Die Ukraine gilt als Tollwut-Risikoland, die Vorgaben für die Einreise von Hunden und Katzen, die Flüchtende aus der Ukraine begleiten, wurden jedoch vorübergehend gelockert.

Empfohlene Schutzmassnahmen in der Kleintierpraxis

  • Hunde und Katzen aus der Ukraine sollen in der Tierarztpraxis/-klinik nur von Personen untersucht und behandelt werden, welche eine gültige Tollwutimpfung aufweisen oder bei denen aktuell (Intervall von 5 Jahren nach einem Jahresbooster) ein ausreichender Tollwuttiter nachgewiesen wurde.
  • Bei der Untersuchung oder Pflege der Tiere müssen Einweghandschuhe getragen werden. Eine Inspektion der Maulhöhle darf nur mit Handschuhen erfolgen und sollte bei unkooperativen Tieren unterlassen werden. Bei unkooperativen Tieren sollten entsprechend Schutz-massnahmen gegen Biss- und Kratzverletzungen getroffen werden (z. B. Maulkorb bei Hunden).
  • Biss- oder Kratzverletzungen durch Tiere, welche die Vorgaben zur Einreise aus Tollwutrisikoländern nicht erfüllen, müssen umgehend medizinisch versorgt und einer Ärztin / einem Arzt vorgestellt werden, mit Verweis auf ein mögliches Tollwutrisiko. Bei Tieren, die tollwutverdächtige Symptome aufweisen (plötzlich ausgeprägte Verhaltensänderungen oder zentralnervöse Symptome), muss umgehend das kantonale Veterinäramt informiert werden. Eine Untersuchung solcher Tiere muss unterbleiben bis die Veterinärbehörde das weitere Vorgehen festgelegt hat.
  • Gemäss Impfempfehlungen der SVK-ASMPA ist die Tollwutimpfung trotz Abwesenheit der terrestrischen Tollwutform weiterhin für alle Hunde in der Schweiz empfohlen und für jeden Grenzübertritt vorgeschrieben. Gesetzliche Vorgaben gelten auch für den Grenzübertritt von Katzen.
  • Gemäss Empfehlungen der EKIF wird eine Tollwut­impfung allen Tierärztinnen und Tierärzten, Studierenden der Veterinärmedizin, TPA und Tierpfleger/innen empfohlen. Generell gilt die Empfehlung für alle beruflich gefährdeten Personen und für Reisende in Tollwut-Risikoländer.

 

Aktuelle Regelungen für Hunde und Katzen von Flüchtenden aus der Ukraine (Stand: April 2022)

Unter dieser Webseite des BLV finden Sie die aktuellen Einreisebedingungen:
www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren.html

Die Regelungen enthalten die Meldung der Hunde/Katzen durch die Tierhaltenden ans BLV oder, falls nicht bereits erfolgt, durch die Tierarztpraxis bei Erstvorstellung an das kantonale Veterinäramt.

Hunde oder Katzen, welche die Einfuhrbestimmungen bzgl. Tollwut nicht erfüllen*, müssen nach Einreise umgehend einem Tierarzt/einer Tierärztin vorgestellt werden. Diese/r

  • Führt eine klinische Untersuchung des Tieres durch.
  • Überprüft den Mikrochip oder implantiert einen Mikrochip, falls keiner vorhanden ist.
  • Impft das Tier gegen Tollwut, wenn es nicht geimpft ist oder die Gültigkeitsdauer der Impfung abgelaufen ist. Im Zweifelsfall ist zu impfen!
  • Trägt die Impfung in den bestehenden oder in einen neuen Impfausweis ein. Es dürfen keine Schweizer Heimtierpässe ausgestellt werden. Das Tier soll auch nicht bei AMICUS registriert werden.
  • Meldet dem kantonalen Veterinäramt die Mikrochip-Nummer, das Ergebnis der klinischen Untersuchung, die Rasse und ob der Hund kupiert ist.

Für Hunde/Katzen, welche die Bestimmungen bzgl. Tollwut bei Einreise nicht erfüllen*, gelten für mindestens 120 Tage folgende Vorgaben zur Haltung der Tiere (gerechnet ab Einreise in die EU oder die Schweiz):

  1. Hunde müssen draussen stets an der kurzen Leine geführt werden.
  2. Katzen müssen drinnen gehalten werden.
  3. Die Tiere dürfen keinen Kontakt zu Menschen oder Tieren haben, die nicht im selben Haushalt leben.
  4. Die Tiere dürfen nicht unbeobachtet gelassen werden.
  5. Das kantonale Veterinäramt muss sofort kontaktiert werden, wenn das Tier entlaufen ist, sich aggressiv verhält, beisst oder krank wird.
  6. Jede Änderung der Aufenthaltsadresse muss dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden.

Wenn diese Tiere einen Menschen / ein Tier beissen – auch wenn die Verletzung nur geringfügig ist – muss das Bissopfer / der Besitzer oder die Besitzerin umgehend informiert werden, dass das Tier aus einem Tollwut-Risikoland stammt. Jede Person, die gebissen wurde, muss allfällige Wunden waschen und desinfizieren, sofort einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und auf das Tollwutrisiko hinweisen.

*Beurteilung ob Einfuhrbestimmungen erfüllt sind durch die zuständigen Behörden gemäss Angaben auf dem Meldeformular nach Einreise. Betroffene Tierhaltende werden durch das kantonale Veterinäramt über weitere Massnahmen informiert.

 
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