Vet-Info
Heimtiere auf Reisen und der Schweizer Heimtierausweis
Berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte müssen Schweizer Heimtierausweise für Hunde und Katzen korrekt ausstellen, ausfüllen und dokumentieren.
Beim Verbringen von Heimtieren und beim Reisen mit ihnen ist es wichtig, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Dazu müssen die Tiere korrekt identifiziert und der Heimtierausweis sowie weitere Dokumente richtig ausgestellt werden. Oft bestehen dabei Unsicherheiten, insbesondere bei Tieren, welche ursprünglich aus dem Ausland stammen oder ins Ausland reisen. Ein Merkblatt des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) liefert anschauliche Beispiele und beantwortet wiederkehrende Fragen.
Das Identifizierungsdokument
Die Ausstellung eines Heimtierausweises ist kein rein administrativer Schritt, sondern ein rechtlich relevanter Vorgang mit hoher Verantwortung. Entscheidend sind eine eindeutige Identifizierung des Tieres, vollständige und korrekte Einträge aller vorgeschriebenen Angaben, die Unterzeichnung durch Tierhaltende und Tierärzteschaft sowie eine verlässliche Dokumentation in der Praxis. Wer diese Anforderungen konsequent umsetzt, trägt wesentlich dazu bei, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu stärken und Probleme bei Grenzübertritten zu vermeiden.
Schweizer Heimtierausweise dürfen nur für Tiere ausgestellt werden, die sich bereits in der Schweiz befinden und deren Eigentümerin oder Eigentümer einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Ausstellung ist ausschliesslich Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz oder Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten, die bei einer entsprechend bewilligten Person mit Praxisstandort in der Schweiz angestellt sind.
Vor der Ausstellung eines Schweizer Heimtierausweises muss sich die berechtigte Tierärztin oder der berechtigte Tierarzt vergewissern, dass das Tier ordnungsgemäss gekennzeichnet ist. Die vorgesehenen Felder des Heimtierausweises sind vollständig und korrekt mit den erforderlichen Basisangaben auszufüllen sowie, wo vorgeschrieben, zu stempeln und zu unterzeichnen.
Tiere aus dem Ausland
Heimtierausweise der EU-Mitgliedstaaten sind von der Schweiz anerkannte Dokumente und behalten ihre Gültigkeit. Das Gleiche gilt für Heimtierausweise weiterer europäischer Länder. Die Anerkennung beruht auf den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU. Einträge der Schweizer Tierärzteschaft in diese Ausweise sind denn auch zulässig.
Heimtierausweise aus Drittstaaten sind jedoch nicht anerkannt. Für solche Tiere ist ein Schweizer Heimtierausweis auszustellen, sofern Grenzübertritte in die EU oder zukünftige Rückreisen aus Drittstaaten in die Schweiz vorgesehen sind. Vor Ausstellung
des Heimtierausweises muss sichergestellt werden, dass die initiale Einreise in die Schweiz legal war: Die Bedingungen beim Grenzübertritt müssen nachweislich erfüllt sein. Besteht der Verdacht auf eine illegale Einfuhr, ist dies unverzüglich dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.
Hunde sind zwingend in Amicus zu registrieren, und zwar mit Angabe der Nummer des ausgestellten Schweizer Heimtierausweises, sofern ein solcher ausgestellt wurde.
Kennzeichnung des Tieres
Es muss sichergestellt werden, dass Hunde und Katzen individuell durch einen implantierten Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sind. Der Mikrochip muss die technischen Anforderungen der ISO-Normen 11784 und 11785 erfüllen. Ab Januar 2028 muss der Mikrochip den Identifizierungscode des Staates enthalten, in welchem das Tier ursprünglich identifiziert wurde. Der Schweizer Mikrochipcode entspricht dieser Vorschrift seit Jahren.
Was beachtet werden muss
Bei Reisen mit Tieren von der Schweiz in die EU und von der EU in die Schweiz gelten in beide Richtungen die gleichen Vorschriften, basierend auf den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU. Bei Reisen in bestimmte EU-Mitgliedstaaten sind jedoch nebst einem korrekt ausgestellten Heimtierausweis mit gültigen Einträgen der Kennzeichnung des Tieres und der Tollwutimpfung bestimmte antiparasitäre Behandlungen zu beachten. Für Reisen in Drittstaaten und aus diesen zurück in die Schweiz gelten andere Bestimmungen.
Drittstaat mit hohem Tollwutrisiko
Für die Rückreise aus einem Drittstaat mit hohem Tollwutrisiko sind die Anforderungen strenger. Je nach Reiseroute ist zusätzlich eine Bewilligung des BLV nötig. Die jeweiligen Anforderungen sind mit dem Reisecheck des BLV prüfbar. Vor der Ausreise aus der Schweiz sind die Einreisebedingungen des jeweiligen Bestimmungslandes direkt mit der Behörde dieses Drittstaates zu klären. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, verzögert sich der Grenzübertritt. Im äussersten Fall ist auch mit der Beschlagnahme oder Rückweisung des Tieres zu rechnen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass sich Tierhaltende, welche mit ihren Tieren verreisen wollen, früh genug mit den Anforderungen auseinandersetzen.
Schutz gegen Tollwut
Die Anforderungen an den Schutz gegen Tollwut sind hoch und müssen erfüllt sein. Eine Impfung gegen Tollwut ist nur dann gültig, wenn das Tier zum Zeitpunkt der Impfung gekennzeichnet und mindestens zwölf Wochen alt war. Abhängig vom Reiseland ist
die Tollwutimpfung alleine nicht ausreichend für die Rückkehr in die Schweiz. Für die Rückreise aus einigen Ländern muss der Schutz vor der Ausreise aus der Schweiz mit einem Antikörpertest bestätigt werden. Wird der Test erst im Reiseland durchgeführt, verzögert sich die Rückkehr um Monate. Das BLV führt den Status der Staaten bezüglich Tollwut in einer Länderliste auf.
Beim Impfen gegen Tollwut sind diverse Fristen zu berücksichtigen. Diese beziehen sich auf das Mindestalter eines Tieres zum Zeitpunkt der Impfung gegen Tollwut (mindestens zwölf Wochen alt), den Zeitpunkt der Gültigkeit einer Impfung (frühestens 21 Tage nach Verabreichung) sowie auf die Blutentnahme für den Antikörpertest (frühestens 30 Tage nach der Impfung). Weitere Wartefristen gelten, wenn das Tier erst im Reiseland einem Antikörpertest unterzogen wird. In diesem Fall ist die Einreise erst 90 Tage nach Datum der Blutentnahme für den Test zulässig und im Reiseland muss eine Bescheinigung mit den entsprechenden Garantien ausgestellt werden.

