Recht

Ferien in Coronazeiten

Der Sommer steht vor der Tür und somit auch für viele die Ferien. Die Um­organisation in der Tierarztpraxis oder Reisebeschränkungen führen ­vermehrt zu arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich der Ferien. Das Ziel sollte sein, dass die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmliche Lösungen ­finden. Bei Uneinigkeit gibt das Recht einige Antworten.

Grundsätzlich werden die Ferien vom Arbeitgeber bestimmt, wobei die Wünsche der Arbeitnehmer möglichst zu berücksichtigen sind. Idealerweise werden die Ferien im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Dies sollte auch in der aktuellen Coronakrise angestrebt werden.

Einseitige Anordnung der Ferien möglich

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Ferienbezug uneinig, so darf der Arbeitgeber die Ferien einseitig anordnen. Diese Anordnung muss jedoch mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Diese Frist ist grundsätzlich auch während der Coronakrise einzuhalten. Entscheidet der Praxisinhaber kurzfristig, dass die Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen und so Minusstunden machen, so darf diese Zeit nicht vom Ferienguthaben der Arbeitnehmer abgezogen werden. Aus rechtlicher Sicht dürfen Arbeitnehmer auch nicht gezwungen werden, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber ein Ferienverbot anordnen kann, wobei der Arbeitnehmer angehört und seine Wünsche berücksichtigt werden müssen. Eine Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Als schwerwiegender Grund könnte beispielsweise ein coronabedingter Ausfall von Mitarbeitenden bedeuten, der einen Notfall­praxisbetrieb verunmöglichen würde. Würde dies zu Kostenfolgen von bereits gebuchten Ferien führen, für die keine Versicherung aufkommen würde, müssten die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden.

Welchen Einfluss hat die Kurzarbeit auf Ferien?

Zur Entlastung der Unternehmen in der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat entschieden, die Kurzarbeit für die Zeit während der Coronapandemie anzuwenden. Werden während der Kurzarbeit Ferien bezogen, wird der volle Lohn zu Lasten des Arbeitgebers ausbezahlt, wie wenn keine Kurzarbeit bestehen würde. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer im Stundenlohn, die auf dem normalen Stundenlohn eine Ferienentschädigung haben. Diese Arbeitnehmer haben während ihrer Ferien keinen Anspruch auf Lohn.

Erholungszweck muss gewährleistet sein

Während der aktuellen Lage, in der viele Reisebeschränkungen bestehen oder Buchungen vom Veranstalter storniert werden, stellt sich die Frage, ob die geplanten Ferien bezogen werden müssen. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmer sich erholen können, auch wenn sie nicht ihren vorgesehenen Ferienplan verfolgen können. Da in der Schweiz keine Ausgangssperre besteht, ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitnehmer während den Ferien erholen können. Um die nötige Erholung zu gewährleisten, können jedoch keine Ferien angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls einen Spitalaufenthalt hat oder unter einer ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne steht.

Was gilt bei Ferien in Risikogebieten?

Wenn keine Reisebeschränkungen bestehen, ist es möglich, Ferien im In- oder Ausland zu machen. Ein Ferienverbot für bestimmte Gebiete dürfen Arbeitgeber nicht aussprechen. Falls Arbeitgeber jedoch davon ausgehen, dass Arbeitnehmer ein Sicherheitsrisiko für den Betrieb darstellen, weil sie aus ihrer Sicht in einem
Corona-Risikogebiet Ferien gemacht haben, können sie sie zwingen, nach ihrer Rückkehr eine Weile zu Hause zu bleiben. Ob für diese Zeit eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, muss im Einzelfall geklärt werden. Können Arbeitnehmer aus dem Ferienort nicht rechtzeitig heimkehren, weil beispielsweise keine Rückflugmöglichkeit besteht oder die Grenzübergänge eingeschränkt werden, muss der Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn bezahlen. Ist der Arbeitnehmer jedoch aufgrund einer Erkrankung oder Unfalls reiseunfähig, ist eine Lohnfortzahlung geschuldet. 

Dr. iur. Marianne Kaufmann, Rechtsdienst GST

Telefonzeiten für Rechts- und Wirtschaftsauskünfte

Mo:     09.00–12.00 Uhr
Di:     13.00–16.00 Uhr
Do:     09.00–12.00 Uhr

Telefon 031 307 35 35

recht@gstsvs.ch
wirtschaft@gstsvs.ch